ORF-Beitrags-Service GmbH übernimmt Einhebung von ORF-Beitrag
ORF-Beitrags Service hebt ab 1. Jänner 2024 ORF-Beitrag und Landesabgabe ein.
Der ORF-Beitrag wird günstiger, 15,30 Euro monatlich.
Zukünftig sind Hauptwohnsitz-Adressen zahlungspflichtig, Nebenwohnsitze sind ausgenommen.
Wien – Bislang schrieb die GIS Gebühren Info Service GmbH die Rundfunkgebühren vor,
ab 1. Jänner 2024 hebt das ORF-Beitrags Service den ORF-Beitrag ein.
Grundlegende Änderung des neuen ORF-Beitrags-Gesetzes, das am 08.09.2023 ratifiziert wurde: War die Zahlung bisher an den Besitz eines Radios oder Fernsehgerätes gekoppelt, so ist nun die Hauptwohnsitz- Adresse ausschlaggebend.
Damit ist der Gesetzgeber dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofs nachgekommen und hat die sogenannte „Streaminglücke“ geschlossen. Nun tragen alle solidarisch zur Finanzierung des ORF bei, unabhängig vom Empfangsweg. Wer bislang TV und Radio angemeldet hatte, bezahlt nunmehr weniger als zuvor. Denn der ORF-Beitrag wird günstiger. Waren bislang je Monat für ORF-Programmentgelt, Rundfunkgebühr, Kunstförderungsbeitrag sowie Umsatzsteuer 22,45 Euro fällig, so ist nun lediglich der ORF-Beitrag von 15,30 Euro monatlich zu zahlen. Das entspricht einer Ersparnis von 31,8 Prozent. Bestehende Beitragskonten werden übernommen, Befreiungen bleiben aufrecht.
War eine Hauptwohnsitz-Adresse bislang nicht gemeldet, muss sich an dieser eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz für den ORF-Beitrag registrieren.
Das ORF-Beitrags-Gesetz bringt einige grundlegende Änderungen
Mit dem ORF-Beitrags-Gesetz beteiligt sich jede Hauptwohnsitz-Adresse ab 1. Jänner 2024 solidarisch an der Finanzierung des ORF, unabhängig davon, wie viele und welche Geräte betrieben werden und wie viele Personen dort leben. Der ORF-Beitrag entspricht 15,30 Euro im Monat und ist dem Gesetz entsprechend im Voraus zu zahlen. Für Neuanmeldungen ab 1. Jänner 2024 gelten neue Zahlungsmodalitäten: Mit Zahlschein (SEPA-Zahlungsanweisung) einmal jährlich. Mit Einrichtung einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift) kann der Betrag auf 2-mal oder 6-mal im Jahr aufgeteilt werden.
Eine weitere grundlegende Neuerung gibt es noch: Für ausschließliche Nebenwohnsitz-Adressen muss kein ORF-Beitrag bezahlt werden. Pro Hauptwohnsitz-Adresse ist nur eine Meldung notwendig.
Mit dem ORF-Gesetz erhält der ORF online in öffentlich-rechtlichen Kernbereichen mehr Möglichkeiten, Sendungen online-first (etwa bestimmte ORF-Produktionen) oder auch online-only (etwa bestimmte ORF- Produktionen sowie ein neues Streaming-Fernsehprogramm für Kinder) auszustrahlen. Dieses erweiterte Angebot kommt unter anderem jenen entgegen, die ORF-Programme mobil oder online schauen und hören.
Für einige Haushalte besteht Handlungsbedarf
Personen, die bereits bei der GIS gemeldet sind, werden automatisch als beitragszahlende Person in das neue System übernommen. Für sie besteht also kein Handlungsbedarf. Auch bleiben Befreiungen aufrecht und müssen nicht neu beantragt werden.
Wer bislang an seiner Hauptwohnsitz-Adresse die GIS nicht angemeldet hat, muss sich ab sofort bei der GIS registrieren, am besten direkt unter: gis.at/registrieren. Dann kann man auch eine Befreiung beantragen, wenn man die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
Bis zum 31. Dezember 2023 gilt das bisherige Gesetz. Das heißt, bis Jahresende sind weiterhin die Rundfunkgebühren mit den damit verbundenen Abgaben und Entgelten zu entrichten.
ORF-Beitrags Service als Nachfolger der GIS
Das ORF-Beitrags-Service hebt ab 1. Jänner 2024 den ORF-Beitrag plus die damit teilweise verbundene Landesabgabe ein. Kunstförderbeitrag, Rundfunkgebühr und Umsatzsteuer fallen weg. Die Umstellung wird bereits intensiv vorbereitet. In diesem Zusammenhang werden weitere Automatisierungen vorgenommen, um die Effizienz zu steigern und Kosten zu sparen. Der Außendienst ist in der bisherigen Form nicht mehr vorgesehen. „Ab Herbst wird in einer Kampagne ausführlich über die Umstellung informiert, mit dem klaren Ziel, den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern als modernes Dienstleistungsunternehmen bestmöglich zur Seite zu stehen“, betont Alexander Hirschbeck, Geschäftsführer der GIS.
Rückfragehinweis: presse@gis.at
FAQs zum ORF-Beitrag
Was ist der ORF-Beitrag und warum wurde er eingeführt?
Der ORF-Beitrag ist die neue Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Senders ORF ab dem
1. Jänner 2024 und wird von der ORF-Beitrags Service GmbH eingehoben.
Entsprechend dem bislang geltenden Gesetz (Rundfunkgebührengesetz, RGG) wird für bestimmte Empfangsgeräte gezahlt (Radio, TV). Zahlungspflichtig sind sowohl Private als auch Unternehmen.
Weil Internet-Empfangsgeräte von der Zahlungspflicht nicht umfasst sind, hat der Verfassungs- gerichtshof die bisherige gesetzliche Regelung per 31. Dezember 2023 als verfassungswidrig aufgehoben (Schließen der sogenannten „Streaming-Lücke“). Nach dem ORF-Beitrags-Gesetz (OBG) beteiligt sich ab 1. Jänner 2024 jede Hauptwohnsitz-Adresse in Form einer Haushaltsabgabe an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Was sind die Vorteile des ORF-Beitrags gegenüber den bisherigen Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten („GIS-Gebühren“)?
Nach dem Grundgedanken „Der ORF gehört allen“ zahlt je eine volljährige Person pro Hauptwohn- sitz-Adresse einen fixen ORF-Beitrag, der 15,30 Euro pro Monat entspricht,
plus etwaige Landesabgabe. Das ist somit günstiger, als jener Betrag, den Teilnehmerinnen
und Teilnehmer mit Fernseher inklusive Radio bisher gezahlt haben. Denn bisher enthielt die Vorschreibung das ORF-Programmentgelt, die Rundfunkgebühren, den Kunstförderungsbeitrag, die Umsatzsteuer und somit 22,45 Euro monatlich, plus etwaige Landesabgabe.
Ab 1. Jänner 2024 sind nur mehr der ORF-Beitrag sowie in einigen Bundesländern eine Landesabgabe zu zahlen.
Die Gebühren, Abgaben sowie Umsatzsteuer an den Bund fallen weg.
Für einen ausschließlichen Nebenwohnsitz ist mit dem neuen ORF-Beitrags-Gesetz
(anders als bisher) kein Beitrag mehr zu zahlen.
Der ORF-Beitrag entspricht grundsätzlich 15,30 Euro monatlich und österreichweit.
Der Beitrag ist weiterhin im Voraus zu zahlen.
Hinzu kommen in allen Bundesländern – ausgenommen Niederösterreich, Oberösterreich und Vorarlberg – noch die sogenannten Landesabgaben. Die Höhe der Landesabgabe sowie deren Verwendung wird in den entsprechenden Landesgesetzblättern der Bundesländer geregelt, dazu haben wir noch keine Informationen erhalten.
Für Neuanmeldungen ab 01. Jänner 2024 gelten neue Zahlungsmodalitäten:
Mit Zahlschein (SEPA-Zahlungsanweisung) wird einmal jährlich gezahlt.
Mit Einrichtung einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift) kann der Betrag
auf 2-mal oder 6-mal im Jahr aufgeteilt werden.
Gibt es eine Befreiung von der Bezahlung des ORF-Beitrags?
Wurde einer Person an einem Hauptwohnsitz die Gebührenbefreiung bewilligt, so muss weder ORF-Beitrag noch Landesabgabe bezahlt werden. Ein neuer Antrag ist hier nicht notwendig.
Es gibt auch weiterhin für bestimmte Personen die Möglichkeit, sich über Antrag von der Zahlung des ORF-Beitrags befreien zu lassen.
Dazu zählen Personen, die folgende Leistungen beziehen:
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, Studien-/Schülerbeihilfe, Lehrlingsentschädigung, Pflegegeld, Pension, Arbeitslosengeld, Mindestsicherung, Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln (soziale Bedürftigkeit). Dabei darf ein bestimmtes Haushaltsnettoeinkommen nicht überschritten werden. Einen Überblick, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Zuschussleistung erfüllt sind, gibt der Online-Befreiungsrechner unter: gis.at/befreiungsrechner
Bestehende GIS-Teilnehmer haben keinen Handlungsbedarf:
Hat jemand bisher Radio und/oder Fernseher angemeldet, so übernimmt das ORF-Beitrags Service (jetzt noch GIS) ab 1. Jänner 2024 automatisch die Personen und Adressdaten sowie die Zahlungsart und -weise in das neue System.
Besteht bereits eine aufrechte Befreiung an einem Standort (gültiger Befreiungsbescheid), wird diese automatisch vom ORF-Beitrags Service übernommen.
Wo hingegen Handlungsbedarf besteht:
Ist an einem Hauptwohnsitz noch niemand angemeldet, so muss ab jetzt pro Hauptwohnsitz-Adresse eine volljährige Person noch bei der GIS registriert werden, die für die Zahlung des ORF-Beitrags ab
1. Jänner 2024 verantwortlich ist. Dies gilt etwa auch für Personen, die keine Rundfunkempfangsgeräte besitzen, diese entfernt, TV-Geräte ohne Tuner gekauft oder den Tuner ausgebaut haben.
Bestimmte Personen [siehe oben] können einen Antrag auf Befreiung stellen.
Direkt registrieren unter: gis.at/registrieren
Änderung der gemeldeten Daten (zum Beispiel: Namensänderung durch Heirat, Adressänderung durch Umzug, Änderung der Kontonummer). Daher sind die gemeldeten Daten zu überprüfen und etwaige Änderungen noch der GIS zu melden.
Was passiert, wenn an einer Hauptwohnsitz-Adresse niemand gemeldet wird?
Laut ORF-Beitrags-Gesetz muss man sich ab sofort registrieren, am besten online unter gis.at/registrieren. Denn die Beitragspflicht besteht ab 1. Jänner 2024. Wenn sich an einer Hauptwohnsitz-Adresse niemand meldet, so werden die Bewohnerinnen und Bewohner dieser Adresse aufgefordert, dies zu tun.
Wie kann man den ORF-Beitrag bezahlen?
Der ORF-Beitrag kann mittels einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift), mittels Erlagschein (SEPA-Zahlungsanweisung) per Post oder per Online-Banking bezahlt werden. Mit Erlagschein ist der ORF-Beitrag jährlich zu entrichten. So sieht es der Gesetzgeber nun neu im ORF-Beitrags-Gesetz vor. Wer eine Einzugsermächtigung erteilt, kann die Kosten auch über das Jahr verteilen (zweimal im Jahr für sechs Monate oder sechsmal im Jahr alle zwei Monate). Ein Großteil der beitragszahlenden Personen hat sich bereits für diesen bequemen Weg entschieden. Mit einer Einzugsermächtigung erspart man sich zusätzlich den Weg zur Post oder Bank, etwaige Zahlscheingebühren der Bank und kann die Zahlungsfrist nicht versäumen.
Innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Zahlschein per Post oder die Vorschreibung per E-Mail für Online-Banking zugestellt wurde, kann man noch einfach auf SEPA-Lastschrift umsteigen.
Der ORF-Beitrag ist immer im Voraus zu zahlen.
Wie sieht es mit der Meldepflicht von Firmen und Institutionen aus und müssen diese auch den neuen ORF-Beitrag zahlen?
Unternehmen und Institutionen, die kommunalsteuerpflichtig sind, müssen auch den ORF-Beitrag entrichten. Die Höhe der Kommunalsteuer richtet sich nach der Summe der Arbeitslöhne.
Die Anzahl der vorgeschriebenen ORF-Beiträge ergibt sich aus folgender Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer je Gemeinde:
• bis 1,6 Mio. Euro einen ORF-Beitrag
• bis 3 Mio. Euro zwei ORF-Beiträge
• bis 10 Mio. Euro sieben ORF-Beiträge
• bis 50 Mio. Euro zehn ORF-Beiträge
• bis 90 Mio. Euro zwanzig ORF-Beiträge
• über 90 Mio. Euro fünfzig ORF-Beiträge
Ausnahmen gibt es auch bei Betriebsstätten: Waren beispielsweise 2023 Unternehmer in einer Gemeinde mit ihrer Betriebsstätte von der Kommunalsteuer befreit, so besteht ab 1. Jänner 2024 keine Beitragspflicht. Dazu zählen: Ein-Personen-Unternehmen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.
Wofür wird der ORF-Beitrag verwendet?
Mit dem ORF-Beitrag werden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und all seine Angebote finanziert:
• 4 Fernsehkanäle (ORF 1, ORF 2, ORF III, ORF SPORT+),
• 9 Landesstudios mit eigenen Beiträgen für TV,
• 3 österreichweite Radiosender (Ö3, Ö1, FM4),
• 9 Regional-Radiosender aus den Bundesländern,
• ein umfangreiches Korrespondentennetz sowie bald noch mehr Online-Angebote.
Insgesamt bietet der ORF ein breites, multimediales Angebot an: Information, Kultur, Bildung, Unterhaltung, Kinderprogramm, Religion und Sport.
Mit seinem qualitativ hochwertigen und niederschwellig zugänglichen Programm erfüllt der ORF seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag – für alle in Österreich.
Weitere Informationen zum ORF-Programmangebot sind unter der.ORF.at zu finden.