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Öffnungsverordnung Sars-Cov-2


Wie aus den Medien ohnehin bekannt ist, wurde die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung kundgemacht und ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Da sowohl der Verordnungstext als auch die entsprechende rechtliche Begründung in einigen Punkten unklar war, haben wir beim Gesundheitsministerium um Aufklärung ersucht und erst am Wochenende die entsprechende Antwort erhalten. Daher übermitteln wir unser Rundmail erst heute. 

 

Vorweg möchten wir einige Punkte, die die Gemeinden im Besonderen betreffen, hervorheben:

 

Gemeindeamt, Parteienverkehr:

Die in der Verordnung bislang enthaltene Empfehlung zu Homeoffice ist ebenso weggefallen wie die generelle Regelung, wonach ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Weiterhin gilt aber bei Personen mit unmittelbarem Parteienverkehr die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (Plexiglaswand).

 

Für Bürgerinnen und Bürger gilt beim Betreten des Gemeindeamts, da es sich um einen öffentlichen Ort handelt, die Verpflichtung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes

Für berufliche Fahrten gelten keine Beschränkungen mehr. 

Für Altstoffsammelzentren gilt, dass Kunden hier nur in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben. Bedienstete des Altstoffsammelzentrums müssen bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch andere Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

 

Gemeinderatssitzungen:

Wie bereits in den vorherigen Informationen ausgeführt, gelten für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte bei Gemeinderatssatzsitzungen, da es sich um eine Tätigkeit im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung handelt, die Bestimmungen dieser Verordnung nicht. Das bedeutet, dass alle Bestimmungen der Verordnung wie zB Maskenpflicht oder die 3-G-Regel für Gemeinderäte während der Gemeinderatssitzung nicht gelten. Es könnte allerdings der Gemeinderat eine anderslautende Hausordnung beschließen und sich dadurch selber Verpflichtungen wie zB das Maskentragen auferlegen.

 

Für Besucherinnen und Besucher gilt nach wie vor die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutzzu tragen, da es sich beim Gemeinderatssitzungssaal um einen öffentlichen Ort handelt.

 

Aufgrund zahlreicher Anfragen möchten wir bereits an dieser Stelle darauf hinweisen, dass natürlich für sämtliche Veranstaltungen der Gemeinde die Bestimmungen in der Verordnung über Zusammenkünfte auch für Gemeinden gelten.

 

Bauverhandlungen:

Für Bauverhandlungen gilt nach wie vor das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz, nach welchem der Verhandlungsleiter die notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen zur Minimierung des Infektionsrisikos vorzuschreiben hat. Nachdem Bauverhandlungen üblicherweise im Freien stattfinden und im Freien nirgendwo mehr eine Maskenpflicht besteht, ist es schwer denkbar, dass eine solche von einem Verhandlungsleiter vorgeschrieben wird.

 

Teststraßen:
Bei Teststraßen gilt weiterhin die Verpflichtung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes (siehe Information des Medienzentrums Land Steiermark vom 1.7.2021 in der Beilage).

 

Zu den einzelnen Bestimmungen in der Verordnung:


Mund-Nasen-Schutz/3G-Nachweis

  • Mit wenigen Ausnahmen (Vereinbarung mit Arbeitgeber; bei Überschreitung der Gültigkeitsdauer des 3G-Nachweises etwa von Mitarbeitern in Alten- und Pflegeheimen) ist das Tragen einer FFP2-Maske nicht mehr verpflichtend – es reicht in allen Belangen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes („eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“).
  • Generell verpflichtend ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (Gemeindeamt, öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhofshallen).
  • Die Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes fällt überall dort weg, wo der 3G-Nachweis gilt (Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Freizeiteinrichtungen, nicht-öffentliche Sportstätten, bestimmte Kultureinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen). Ausgenommen davon sind Alten- und Pflegeheime und Kranken- und Kuranstalten: hier gilt für Besucher aber auch etwa für externe Dienstleister der 3G-Nachweis und eine Mund-Nasen-Schutzpflicht.
  • Überall dort (in geschlossenen Räumen), wo kein 3G-Nachweis gilt (etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen des Handels und nicht-körpernaher Dienstleistungen, in bestimmten Kultureinrichtungen wie Museen, Bibliotheken, Archiven, Büchereien), gilt Mund-Nasen-Schutz-Pflicht..
  • Für sonstige Kultureinrichtungen hingegen (Theater, Kinos, Kabaretts) gilt der 3G-Nachweis, dafür aber keine Mund-Nasen-Schutzpflicht.

 

Keine Sperrstundenregelung

  • Für Gastgewerbe, Sportstätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kundenbereiche des Handels oder von Dienstleistungen oder Veranstaltungen (Zusammenkünfte) gibt es keine Beschränkungen mehr hinsichtlich der „Öffnungszeiten“. 

 

Keine Abstandsregelungen

  • Gänzlich weggefallen sind die Abstandsregelungen – es gilt daher nirgendwo mehr ein Ein-Meter-Abstand.

 

Verkehrsmittel 

  • Bei der Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist die Kapazitätsgrenze von 75% weggefallen - es gilt aber in geschlossenen Räumen (Kabinen) Mund-Nasen-Schutzpflicht, zudem ist - wie bislang schon - vom Betreiber ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen.
  • Bei Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr hingegen gilt der 3G-Nachweis.

 

Kundenbereiche

  • Im Handel und im Dienstleistungsbereich ist neben dem Ein-Meter-Abstand auch die m²-Regelung weggefallen. Es gilt aber weiterhin Mund-Nasen-Schutzpflicht.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Schutzpflicht sind Betriebsstätten körpernaher Dienstleistungen (Friseure, Masseure). Hier gilt jedoch der 3G-Nachweis.

 

Gastgewerbe

  • Es gibt keine Sperrstundenregelung mehr.
  • Es gilt grundsätzlich der 3G-Nachweis (und daher keine Mund-Nasen-Schutzpflicht). Der 3G-Nachweis gilt aber nicht für Schulkantinen, Betriebskantinen, oder etwa im Gastrobereich eines Zuges.
  • Es gilt weiterhin die Registrierungspflicht nach § 17 (demnach ist von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung der Vor- und Familienname und die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse zu erheben sowie das Datum und die Uhrzeit des Betretens zu erfassen/zudem gilt eine Aufbewahrungspflicht der Daten von 28 Tagen).
  • Es gibt keine Besuchergruppen-Begrenzung mehr - aber es sind dennoch dieRegelungen für Zusammenkünfte nach § 12 zu beachten. Denn nach § 12 Abs. 7 erster Satz gelten die Regelungen für Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Relevant wird diese Bestimmung erst bei Veranstaltungen bzw. Zusammenkünften (etwa eine Hochzeitsfeier) von mehr als 100 Teilnehmern (Anzeigepflicht etc.) oder von mehr als 500 Teilnehmern (Bewilligungspflicht etc.).
  • Darüber hinaus bestimmt der § 12 Abs. 7, dass die §§ 4 bis 8 und damit die Regelungen zu Kundenbereichen, zum Gastgewerbe, zu Beherbergungsbetrieben, zu Sportstätten und zu Freizeit- und Kultureinrichtungen nicht gelten, wenn es sich bei der Zusammenkunft um eine geschlossene Gesellschaft handelt und es zu keiner Durchmischung mit anderen Personen kommt. Da § 12 sämtliche Veranstaltungen regelt, gilt diese Bestimmung auch für Zusammenkünfte unter 100 Personen. 
  • Tanzlokale, Diskotheken (Nachtgastronomie) dürfen wieder öffnen, es gilt aber eine Kapazitätsbeschränkung von 75%. Diese Kapazitätsbeschränkung wird (mit Inkrafttreten der 1. Novelle der Zweiten COVID-19-Öffnungsverordnung) mit Donnerstag, 22. Juli 2021 wegfallen.

 

Beherbergungsbetriebe

  • Es gilt der 3G-Nachweis und die Registrierungspflicht.
  • Der Betreiber hat – wie bislang schon – einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  • Für Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben (Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Gastronomie) gelten die spezifischen Bestimmungen für die jeweiligen Einrichtungen

 

Sportstätten

  • Weiterhin hat der Betreiber von nicht-öffentlichen Sportstätten
    • den 3G-Nachweis zu kontrollieren,
    • einen COVID-Beauftragten zu bestellen
    • ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und
    • die Registrierung nach § 17 vorzunehmen.
  • Zwar gibt es weiterhin die Ausnahme von der 3G-Nachweiskontrolle des Betreibers bei Sportstätten (aber auch Freizeiteinrichtungen) ohne Personal - der Kunde muss schlicht seinen Nachweis immer bei sich führen. Es wurde aber keine Klarstellung getroffen hinsichtlich der anderen Pflichten, die der „Betreiber“ zu erfüllen hat (!).
  • Wird eine nicht öffentliche Sportstätte, zB die Turnhalle einer Schule oder ein Fußballplatz einer Gemeinde einem Verein überlassen, gilt Folgendes: Wie bereits erwähnt, gilt § 12 für sämtliche Zusammenkünfte. Überlässt nun zB die Gemeinde ihre nicht öffentliche Sportstätte einem Verein, so handelt es sich bei den Teilnehmern der Sportausübung um eine geschlossene Gruppe im Sinne des § 12 Abs. 7. In diesem Fall wären Präventionskonzepte, COVID-19-Beauftragte, 3G-Nachweise erst ab 100 Teilnehmern erforderlich. Das bedeutet, dass für Trainings geschlossener Gruppen unter 100 Teilnehmern, bei welchen eine Durchmischung mit anderen in der Halle aufhältigen Personen ausgeschlossen ist (etwa durch räumliche oder bauliche Trennung), die sonstigen für Sportstätten geltenden Einschränkungen nicht gelten.

 

Freizeit- und Kultureinrichtungen

  • In Freizeiteinrichtungen (Freizeitpark, Bäder, Tanzschulen, Zoos etc.) gilt der 3G-Nachweis und überall dort die Registrierungspflicht nach § 17, wo der Aufenthalt nicht überwiegend im Freien stattfindet (in Zoos und Freibädern gilt daher weiterhin keine Registrierungspflicht).
  • Wie bisher schon ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und ein COVID-Beauftragter zu bestellen.
  • Klargestellt wurde endlich, dass in Kultureinrichtungen keine Registrierungspflicht besteht. „Kultureinrichtungen“ sind nicht mehr in der Aufzählung des § 17 Abs. 1 enthalten.
  • In bestimmten Kultureinrichtungen (Museen, Kunsthallen, Bibliotheken, Büchereien, Archiven) gilt kein 3G-Nachweis, dafür aber in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Schutz-Pflicht.
  • In sonstigen Kultureinrichtungen (Theater, Kino etc.) gilt hingegen dasselbe wie für Freizeiteinrichtungen (3G-Nachweis, Präventionskonzept, COVID-Beauftragter).

 

Ort der beruflichen Tätigkeit - Gemeindeamt

  • Die in der Verordnung bislang enthaltene Empfehlung zu Homeoffice ist ebenso weggefallen wie die generelle Regelung, wonach ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist (wenn nicht durch sonstige Maßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann).
  • Weiterhin gilt aber bei Personen mit unmittelbarem Kundenkontakt wie auch Personen im Parteienverkehr und bei Lehrern eine Mund-Nasen-Schutzpflicht, wenn nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Die Mund-Nasen-Schutzpflicht entfällt jedoch dann, wenn alle Bediensteten (Arbeitnehmer, Personen im Parteienverkehr, Lehrer) und auch alle Schüler, Kunden oder Parteien einen 3G-Nachweis haben/vorweisen (wobei ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung vor Ort unter Aufsicht bei den Bediensteten nicht gilt).
  • Beim Kindergartenpersonal handelt es sich um Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 2, wonach grundsätzlich Maskenpflicht besteht. Zur Anwendung gelangt aber auch § 9 Abs. 2, wonach die Verpflichtung zum Tragen einer Maske dann entfälltwenn das Personal den Nachweis erbringen kann, dass es geimpft, getestet oder genesen ist. Da Kinder bis zum 12. Lebensjahr von der Vorlagepflicht eines 3G-Nachweises ausgenommen sind, gelangt die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 2 nicht zur Anwendung. Das bedeutet: erbringt der Kindergärtner/die Kindergärtnerin den 3G-Nachweis, entfällt für sie die Pflicht zum Tragen einer Maske.  
  • Weiterhin hat der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

 

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

  • Hervorzuheben ist, dass Besucher sowohl einen 3G-Nachweis brauchen als auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen (sollte das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden können). Selbiges gilt auch für externe Dienstleister und andere externe Personen (Bewohnervertreter).

 

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden (§ 11)

  • In Kranken- und Kuranstalten gelten für Besucher dieselben Regelungen wie jene in Alten- und Pflegeheimen.

 

Zusammenkünfte/Veranstaltungen - gilt auch für Veranstaltungen von Gemeinden:

  • Zusammenkünfte werden - mit Ausnahme der Registrierungspflicht - in erster Linie mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 100 Personen geregelt. Hierbei gilt der 3G-Nachweis, COVID-Beauftragter, Präventionskonzept).
  • Ab einer Anzahl von mehr als 100 Teilnehmern (exklusiv Veranstalter) ist die Zusammenkunft anzeigepflichtig (spätestens eine Woche vor der Veranstaltung anzuzeigen). Wichtig ist, dass gemäß § 23 Abs. 4 die einwöchige Frist nicht für Zusammenkünfte gilt, die bis 8. Juli 2021 stattfinden.
  • Ab einer Anzahl von mehr als 500 Teilnehmern (exklusive Veranstalter) ist die Zusammenkunft bewilligungspflichtig. Die Entscheidungsfrist der Behörde beträgt zwei Wochen. Hier bestimmt die Übergangsbestimmung in § 23 Abs. 3 zweiter Satz, dass „Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, erteilt wurde, keiner Bewilligung bedürfen“.
  • Keinerlei Regelungen gelten im privaten Wohnbereich (mit Ausnahme jener Orte, die nicht dem unmittelbaren Wohnbedürfnis dienen, etwa Garagen, Gärten, Schuppen etc.).
  • Bei Begräbnissen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Demonstrationen), Zusammenkünften zu beruflichen Zwecken, Zusammenkünften von Organen politischer Parteien und Zusammenkünften von Organen juristischer Personen, aber auch etwa bei Autokinos oder Betriebsratssitzungen gelten die Regelungen für Veranstaltungen nicht (keine Anzeigepflicht/Bewilligungspflicht, COVID-Beauftragter, Präventionskonzept, 3G-Nachweis). Jedoch ist ab 100 Personen in geschlossenen Räumen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Die Regelungen des § 12 gelten für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft.
  • Wenn daher eine Geburtstagsfeier in einem Gasthaus oder im privaten Garten stattfindet und es nehmen mehr als 100 Gäste teil, dann ist diese Zusammenkunft jedenfalls anzuzeigen (sowie Präventionskonzept, COVID-Beauftragter, 3G-Nachweis einzuhalten).
  • Unter 100 Personen gilt das schon zu Sportstätten Ausgeführte: wenn es sich um eine geschlossene Gruppe unter 100 Teilnehmern handelt, gelangen die Regelungen, die sonst für Kundenbereiche, Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Sportstätten und Freizeit- und Kultureinrichtungen gelten, nicht zur Anwendung. Das bedeutet: bei einer Geburtstagsfeier unter 100 Personen in einer geschlossenen Gruppe in einem Gasthaus gelten die Bestimmungen der Gastronomie nicht, wenn dieser Ort der Zusammenkunft ausschließlich von Personen dieser Gruppe betreten wird und eine Durchmischung der Personen mit sonstigen im Gasthaus aufhältigen Personen ausgeschlossen wird. Kann dies nicht garantiert werden, kommen die sonst für das Gastgewerbe geltenden Bestimmungen zur Anwendung. 

 

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

  • Hierbei gelten nunmehr die Regelungen wie bei Veranstaltungen/Zusammenkünfte über 100 Teilnehmern bzw. über 500 Teilnehmern „sinngemäß“, wobei wir annehmen, dass das „sinngemäß“ bedeutet, dass ein einmaliger 3G-Nachweis (bei Kindern ab dem vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendlichen ein Testnachweis) ausreicht, wenn sich dies auch so nicht eindeutig aus der Verordnung ableiten lässt.
  • Zudem gilt § 12 Abs. 7: wenn Sporteinrichtungen, Freizeiteinrichtungen oder Gastgewerbeeinrichtungen von einer Ferienlagergruppe (unter 100 Teilnehmern, wenn es sich um eine geschlossene Gruppe handelt) aufgesucht werden, dann gelten die Regelungen für diese Einrichtungen nicht.

 

Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte

  • Es gelten für beide Bereiche die Regelungen für Veranstaltungen über 100 Teilnehmer (Anzeigepflicht ab 100 und Bewilligungspflicht ab 500, Präventionskonzept, COVID-Beauftragter, 3G-Nachweis, Registrierungspflicht).
  • Bei Gelegenheitsmärkten, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gilt nur das Präventionskonzept und der COVID-Beauftragte. Die Registrierungspflicht und auch der 3G-Nachweis gelten hier nicht, dafür aber haben Kunden in geschlossenen Räumen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

 

Kontaktdatenerhebung/Registrierungspflicht

  • Der Betreiber folgender Einrichtungen hat zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung Kontaktdaten von Personen (Vor- und Familienname, Telefonnummer, wenn vorhanden E-Mail-Adresse), die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zu erheben, Datum und Uhrzeit des Betretens zu vermerken und die Daten 28 Tage aufzubewahren:
    • Betriebsstätten gemäß den §§ 5 und 6 (Gastgewerbe, Beherbergungsbetrieb)
    • nicht öffentliche Sportstätten gemäß § 7
    • nicht öffentliche Freizeiteinrichtungen gemäß § 8
    • der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche.
  • Einzig keine Registrierungspflicht - wie schon im Punkt Zusammenkünfte/Veranstaltungen“ ausgeführt - besteht bei
    • Demonstrationen
    • bei Zusammenkünften von Organen politischer Parteien
    • im privaten Wohnbereich
    • bei Gelegenheitsmärkten, an denen lediglich Waren, Speisen und Getränke verkauft werden und
    • bei Zusammenkünften, die überwiegend im Freien stattfinden - wobei aber in einem Gastgarten oder bei Zusammenkünften im Freien mit mehr als 100 Teilnehmern sehr wohl eine Registrierungspflicht besteht (vgl. § 17 Abs. 8 Z 1).

 

Ausnahmen (§ 19) - auszugsweise

  • Hervorzuheben ist, dass die Verordnung weiterhin nicht für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung gilt, zB Gemeinderäte bei Gemeinderatssitzungen.
  • Kinder müssen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr keinen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Der 3G-Nachweis gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.

 

Es wurde bereits eine Novelle zur Zweiten COVID-19-Öffnungsverordnung kundgemacht, die am Donnerstag, 22. Juli 2021, in Kraft tritt. 

 

Es wurde bereits eine Novelle zur „Zweiten COVID-19-Öffnungsverordnung“ kundgemacht, die am Donnerstag, 22. Juli 2021, in Kraft tritt.

  • Ab diesem Zeitpunkt gibt es weitere Erleichterungen im „Kundenbereich“: Die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht gilt dann nur noch in geschlossenen Räumen in öffentlichen Apotheken, im Lebensmitteleinzelhandel, in Banken und in Post-Geschäftsstellen.
  • Im Gastgewerbe (Nachgastronomie, Diskotheken) entfällt die Kapazitätsbeschränkung von 75%.
  • In Kultureinrichtungen (Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive) entfällt die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht.
  • Ein Fehler dürfte in einer vorgesehenen Änderung des § 9 Abs. 2 (Ort der beruflichen Tätigkeit) passiert sein: So soll in § 9 Abs. 2 die Zeichenfolge „§ 4 Abs. 1 Z 2“ durch die Zeichenfolge „§ 4 Abs. 3“ ersetzt werden. Es gibt aber in § 9 Abs. 2 keine Zeichenfolge „§ 4 Abs. 1 Z 2“.
  • Schlussendlich entfällt mit 22. Juli 2021 die Registrierungspflicht gänzlich.